Die
Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 LBauO bedürfen
der Genehmigung (Baugenehmigung), soweit in den §§ 62 (Genehmigungsfrei
Vorhaben), 67 (Freistellungsverfahren) und 84 (Der Bauaufsicht nicht
unterliegende Vorhaben) nicht anderes bestimmt ist.
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