WER IST BETROFFEN?
Grundsätzlich gelten die neuen Regeln für alle Gastronomiebetriebe, die vor Ort bestimmte Verpackungen mit verzehrfertigem Essen oder Getränken befüllen und direkt an Endverbraucherinnen und -verbraucher abgeben. Betroffen sein können Systemgastronomie, Restaurants und Imbisse genauso wie Lieferdienste, Kantinen, mobile Verpflegungsgewerbe, Kinos oder auch Teile des Lebensmitteleinzelhandels wie Salatbars. Betroffen sind diejenigen Betriebe, die warme oder kalte Lebensmittel zum Sofortverzehr, also zum Verzehr aus der Verpackung ohne weitere Zubereitung anbieten in
1. Einwegbechern, unabhängig von ihrem Material, oder
2. Einwegbehältnissen, zum Beispiel Boxen oder Schalen aus Kunststoff (mit oder ohne Deckel). Betroffen sind zum Beispiel solche Behälter, in die typischerweise Suppen, Salate, Burger, Obst oder Nudelgerichte ver-packt beziehungsweise gefüllt werden. Dabei ist unerheblich, ob die Behältnisse ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Auch wenn nur die Beschichtung Kunststoff enthält, fällt ein Behältnis unter die neuen Regelungen. Irrelevant ist ebenfalls, ob es sich um soge-nanntes Bioplastik handelt.
Welche Ausnahmen gibt es?
Ausgenommen sind sehr kleine Betriebe. Wer bis zu 5 Beschäftigte und gleichzeitig nicht mehr als 80 Quadratmeter Verkaufsfläche hat, kann die Mehrwegangebotspflicht auch durch die Befüllung mitgebrachter Behältnisse erfüllen. Die Bereitstellung eigener Mehrwegverpackungen ist dann nicht erforderlich. Bei der Einstufung werden auch Teilzeitbeschäftigte (ihrer wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend) sowie bei Lieferdiensten die Lager und Versandflächen dazugezählt. Für Ketten, wie zum Beispiel Bahnhofsbäckereien, gilt die Ausnahme nicht. Hier ist die Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens maßgeblich, trotz jeweils kleinerer Verkaufsfläche pro Filiale.